Satzung des Ortsvereins Südmoslesfehn e.V.
(Stand: 24.07.2013)

§ 1 Name und Sitz

o Der Verein führt den Namen: „Ortsverein Südmoslesfehn e.V.“
o Der Sitz des Vereins ist in 26203 Wardenburg-Südmoslesfehn.
o Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins besteht in der Wahrnehmung der allgemeinen örtlichen Interessen des Ortes Südmoslesfehn. Insbesondere vertritt der Verein die Belange der Ortsentwicklung, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes sowie des Heimatgedankens. Außerdem engagiert er sich für Jugend und Sozialbelange. Er nimmt die allgemeinen Interessen der Bürger/innen des Dorfes gegenüber der Gemeinde, anderen Behörden und Körperschaften in der Öffentlichkeit wahr. Er arbeitet eng mit anderen örtlichen Vereinen sowie den Heimat-, Orts- und Bürgervereinen der regionalen Umgebung zusammen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins, insbesondere Überschüsse, die ihm aus seiner Tätigkeit oder aus etwaigem Vermögen zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keinen sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile von dessen Vermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Etwaige Fördermittel werden zweckgebunden verwendet für die Vereinszwecke.
  3. Konfessionelle und parteipolitische Interessen werden durch den Verein nicht wahrgenommen, wohl aber werden geistige, kulturelle und soziale Bestrebungen seiner Mitglieder gefördert.

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen will.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag beim Vorstand des Vereins. Über die Aufnahme oder die Ablehnung entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann der/die Antragsteller/in die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliedschaft gilt ab der positiven Annahme des Antrages durch den Vorstand.
  3. Ehrenmitglieder des Vereins können solche Personen werden, die sich um den Verein oder um den Ort Südmoslesfehn besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  4. Von den Mitgliedern werden Beiträge pro Haushalt erhoben. Der jährliche Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Minderjährige sind beitragsfrei. Der Beitrag ist unaufgefordert bis spätestens Ende des laufenden Jahres zu entrichten. Bei Lastschrifteinzug erfolgt die Belastung im Laufe des Monats März. Bei Erwerb der Mitgliedschaft des ersten Haushaltsmitgliedes, ist der volle Beitrag für das laufende Jahr innerhalb des Kalenderjahres zu entrichten.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang der Kündigungserklärung beim Verein.
  3. Der Ausschluss erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung und kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Verhalten des Mitgliedes es dem Verein unzumutbar macht, dessen Mitgliedschaft fortzuführen, insbesondere wenn das Mitglied Handlungen begeht, die die Zwecke und Ziele des Vereines ganz oder teilweise erschweren oder vereiteln. Vor einem Ausschluss müssen eine Anhörung und die Androhung des Ausschlusses mit Begründung durch den Vorstand erfolgen. Das auszuschließende Mitglied kann eine Schiedskommission des Ortsvereins anrufen, um den Ausschluss abzuwehren.

§ 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind

o Die Mitgliederversammlung (§ 6)
o Der Vorstand (§ 7)
o Der erweiterte Vorstand (§ 8)

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet möglichst in den ersten drei Monaten eines Jahres statt. Zu dieser Versammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und der Tagesordnung einzuladen.
  3. Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand vorzubereiten und einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied auf der Mitgliederversammlung beantragt und die Versammlung mit ihrer Mehrheit so Stand: beschließt. Anträge über die Abwahl des Vorstands und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  4. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung sollte folgende Punkte enthalten (Anhalt):
  • a) Begrüßung, Prüfung der Anwesenheitsliste, Feststellung Beschlussfähigkeit
  • b) Bericht des 1. Vorsitzenden oder des Versammlungsleiters
  • c) Fachberichte aus dem Vorstand und den Projekten Bericht der Revisoren
  • e) Entlastung der Kassenführung und des Vorstandes.
  • f) Eventuelle Beschlussfassungen zu:
    – Satzungsänderungen
    – Haushaltsbeschlüssen
    – Umlagen
    – Mitgliedsbeitrag
    – Auflösung des Vereins
  • g) Ehrungen
  • h) Wahlen (wenn erforderlich).
  • i) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  • j) Sonstiges

Der/die Vorsitzende oder ein(e) Stellvertreter(in) leiten die Versammlung. Sind diese nicht anwesend, kann die Versammlung eine(n) Versammlungsleiter(in) aus ihrer Mitte wählen.

  1. Über den Verlauf der Versammlung ist von einem/einer Schriftführer/in ein Protokoll zu führen, dass von dem/der Leiter/in der Versammlung und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Sofern niemand Widerspruch erhebt, erfolgen die Wahlen zum Vorstand und erweiterten Vorstand in offener Abstimmung. Stellen sich mehrere Mitglieder für ein Amt zur Wahl, muss sie geheim durchgeführt werden. Erlangt im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
  4. Eine Anhäufung von Ämtern auf eine Person ist nur zulässig, wenn die Mitgliederversammlung damit einverstanden ist und die Anzahl der Ämter auf drei beschränkt bleibt.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung, wenn
  • a) der erweiterte Vorstand diese beschließt.
  • b) mindestens 25 % aller Mitglieder diese unter Angabe des Grundes verlangt.
  • c) während der Wahlperiode Neu- oder Ersatzwahlen zum Vorstand oder zum erweiterten Vorstand notwendig werden.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die jährliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
  • a) der/dem 1. Vorsitzenden
  • b) der/dem 2. Vorsitzenden
  • c) der/dem Projektmanager (in)
  • d) der/dem Informationsmanager(in)
  • e) der/dem Kassenführer (in)
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Geschäftsführung sollten ohne zwingenden Grund nicht mehr als jeweils zwei Vorstandspositionen neu besetzt werden.
  3. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes wird der Vorstand ermächtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu bestimmen. Dieses gilt nicht für den 1. und 2. Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand ist verantwortlich für:
  • a) die Führung der laufenden Geschäfte,
  • b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • c) die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • d) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
  • e) die Buchführung,
  • f) die Erstellung des Jahresberichts,
  • g) die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung.

§ 8 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
  • a) durch die Mitgliederversammlung gewählte Sprecher-/innen der Straßen- oder Wohngemeinschaften,
  • b) durch die Mitgliederversammlung gewählte Fachwarte/innen,
  • c) benannte Vertreter/innen der Südmoslesfehner Vereine
  • d) dem/der Bezirksvorsteher/in
  • e) einer/einem Vertreterin/Vertreter jeder Arbeits- und Projektgruppe des Vereins.
  1. Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten.
  2. Dem erweiterten Vorstand vorbehalten ist die Beschlussfassung über o die Einsetzung, Befristung oder Auflösung von Arbeits- und Projektgruppen des Vereins
    o die Bewilligung ideeller und/oder materieller Unterstützung für Aktivitäten, die nicht vom Verein ausgehen.
  3. Der erweiterte Vorstand tagt mindestens einmal im Halbjahr auf Einladung des Vorstandes mit ihm zusammen. Entscheidungen werden gemeinschaftlich mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder getroffen. Über die Ergebnisse seiner Beratungen wird Protokoll geführt.

§ 9 Arbeits- und Projektgruppen

  1. Der Vorstand kann zur Durchführung der Vereinsaufgaben Arbeits- und Projektgruppen einsetzen.
  2. Der Beschluss über die Einsetzung, Befristung oder Auflösung von Arbeits- und Projektgruppen des Vereins bedarf der Bestätigung durch den erweiterten Vorstand. Bis zur Bestätigung sind vorläufige Arbeits- und Projektgruppen möglich.
  3. Die Tätigkeit der Arbeits- und Projektgruppen ist an den Zweck und die Aufgaben des Vereins gebunden; sie sollte in der Regel öffentlichkeits- oder mitgliederwirksame Aktivitäten bzw. Veranstaltungen zum Ziel haben.
  4. Die Arbeits- und Projektgruppen arbeiten eigenständig und sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
  5. Die Arbeits- und Projektgruppen bestimmen aus ihrer Mitte die/den Vertreterin/Vertreter der Gruppe im erweiterten Vorstand.
  6. Die Ergebnisse und Beschlüsse der Arbeits- und Projektgruppen sind von ihnen in geeigneter Form zu dokumentieren.

§ 10 Revision

  1. Die Kassenprüfung des Vereins wird durch zwei Revisoren vorgenommen. Diese werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Revisoren dürfen keine Vorstandsmitglieder sein
  2. Den Revisoren obliegt die Überwachung der Kassenführung (sachlich und rechnerisch) und Prüfung der Jahresrechnung. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
  3. Weiter obliegt ihnen die Antragstellung auf Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit der in § 6,6 festgelegten Stimmenmehrheit. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.

§ 12 Anfallberechtigung

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Abzug von Verbindlichkeiten an die Gemeinde Wardenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke ortsgebunden an Südmoslesfehn zu verwenden hat. Das Vereinsvermögen kann auf mehrere Körperschaften verteilt werden.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Unterschriften der Vereinsmitglieder:
(Anschriften: soweit nicht anders vermerkt wohnhaft in 26203 Südmoslesfehn)

  • Jens Ammermann, Diedrich-Dannemann-Str. 150
  • Wilhelm Ammermann, Diedrich-Dannemann-Str.204
  • Gisela Brandes, Korsorsstr. 23
  • Edo Onnen, Eibenweg 8, 26160 Petersfehn
  • Helga Hinrichs, Korsorsstr. 17
  • Gottfried Holters, Am Kanal 103
  • Engelbert von der Pütten, Am Kanal 63
  • Ewald Kolb, Diedrich-Dannemann-Str. 226
  • Holger Lebèus, Diedrich-Dannemann-Str. 93